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EQS-News: VARTA AG: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin (deutsch)


VARTA AG: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin

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EQS-News: VARTA AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung
VARTA AG: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum gerichtlichen
Erörterungs- und Abstimmungstermin

31.10.2024 / 15:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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VARTA AKTIENGESELLSCHAFT: Öffentliche Bekanntmachung der Ladung zum
gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin

VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Ellwangen (Jagst)

ISIN DE000A0TGJ55 WKN A0TGJ5

Legal Entity Identifier (LEI): 529900E7KB95KOXBWP63

Öffentliche Restrukturierungssache der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, VARTA-Platz 1, 73479 Ellwangen (Jagst),
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 728059
("Gesellschaft"),
beim Amtsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 6 RES 1243/24

Öffentliche Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und
Abstimmungstermins gem. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG
über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan
am Montag, dem 25. November 2024, 10:30 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr),
im
Hotel Le Meridien, Saal: Elysée, Willy-Brandt-Straße 30, 70173 Stuttgart

Restrukturierungsbeauftragter: Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa,
Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart.

Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Stuttgart -
Restrukturierungsgericht - ("Gericht") am 21. Juli 2024 ein
Restrukturierungsvorhaben angezeigt.

Die Gesellschaft hat am 31. Oktober 2024 bei dem Gericht die Durchführung
des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gem. §§ 23, 45 Abs. 1 S. 1
i.V.m. 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan
nebst Anlagen beigefügt.

Das Gericht hat daraufhin am 31. Oktober 2024 den folgenden Beschluss
erlassen und die folgenden Hinweise gegeben:

Termin zur Erörterung des Restrukturierungsplans und der Stimmrechte der
Planbetroffenen sowie zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird
bestimmt auf:

Montag, 25.11.2024, 10:30 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr)

Hotel Le Meridien, Saal: Elysée, Willy-Brandt-Straße 30, 70173 Stuttgart

Durch diesen Beschluss werden die Planbetroffenen zum Termin geladen. Der
Termin dient auch zur Abstimmung über einen nach Erörterung möglicherweise
seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs.
4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan.

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Stuttgart
im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den
Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung öffentlich bekannt zu machen, §
85 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG.

Hinweise:

1.
Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen sowie die Stellungnahme des
Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 4 StaRUG werden den
Planbetroffenen über einen Link auf der Website
https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 elektronisch
zugänglich gemacht. Über den vorgenannten Link erhalten die Planbetroffenen
auch die notwendigen Zugangsdaten.

Planbetroffene Gläubiger sind zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie im
Verzeichnis der planbetroffenen Gläubiger in Anlage 4 zum
Restrukturierungsplan aufgeführt werden oder anderweitig ihre aktuelle
Stellung als planbetroffene Gläubiger glaubhaft machen.

Planbetroffene Aktionäre sind zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie einen
durch den Letztintermediär (z.B. die Depotbank) ausgestellten Nachweis über
den Anteilsbesitz des Aktionärs vorlegen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss sich auf den 31.10.2024 oder einen nachfolgenden Tag beziehen.

2.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin wird als physische Präsenzversammlung
abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort
im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO.

3.
Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet.

4.
Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden
Einlasskontrollen statt. Um die rechtzeitige Anwesenheit im Termin zu
gewährleisten, wird gebeten, mögliche Wartezeiten zu berücksichtigen. Die
Zutritts- und Teilnahmeberechtigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen
gegeben:

a. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind
diejenigen planbetroffenen Gläubiger berechtigt, die am Tag des
Erörterungs- und Abstimmungstermins Inhaber von planbetroffenen
Forderungen sind. Dies sind alle Gläubiger, die im Verzeichnis der
planbetroffenen Gläubiger in Anlage 4 zum Restrukturierungsplan
aufgeführt werden oder im Erörterungs- und Abstimmungstermin ihre
aktuelle Stellung als planbetroffene Gläubiger glaubhaft machen.

Über die planbetroffenen Forderungen kann im Rahmen des rechtlich und
vertraglich Zulässigen weiter verfügt werden. Der Erwerb von Forderungen,
der in der Zeit vom 31.10.2024 bis zum Beginn des Erörterungs- und
Abstimmungstermins am 25.11.2024 stattfindet, ist für die Ausübung von
Teilnahme- und Stimmrechten im Erörterungs- und Abstimmungstermin glaubhaft
zu machen.

Für die vorgenannten Glaubhaftmachungen gelten die formalen Anforderungen
gem. Ziff. 7 b) (s.u.).

b. Zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan sind
diejenigen planbetroffenen Aktionäre berechtigt, die beim Erörterungs-
und Abstimmungstermin einen durch den Letztintermediär (z.B. die
Depotbank) ausgestellten schriftlichen Nachweis über den Anteilsbesitz
des planbetroffenen Aktionärs in deutscher Sprache oder mit beglaubigter
deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers vorlegen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf Montag, den 18. November
2024, 24:00 Uhr (MEZ), der sog. "Nachweisstichtag", beziehen.

Der Nachweis kann zusammen mit einer Anmeldung zur Teilnahme am Erörterungs-
und Abstimmungstermin bis spätestens am Freitag, den 22. November 2024,
12:00 Uhr (MEZ), über einen Link auf der Website
https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 vorab
elektronisch übermittelt werden. Der vollständige Nachweis ist dennoch
zusätzlich in der vorgenannten Form zum Erörterungs- und Abstimmungstermin
mitzubringen.

Über die Aktien kann ungeachtet des Nachweisstichtags weiter verfügt werden.
Erwerber von Aktien nach dem Nachweisstichtag können aus diesen Aktien keine
Teilnahme- und Stimmrechte im Erörterungs- und Abstimmungstermin ausüben, es
sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder ermächtigen. Die
Vollmacht bzw. Ermächtigung ist im Erörterungs- und Abstimmungstermin
glaubhaft zu machen. Es gelten die formalen Anforderungen für Vollmachten
gem. Ziff. 7 b) (s.u.).

5.
Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn
nicht alle Planbetroffenen teilnehmen.

6.
Zur Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan nebst Anlagen und in die
Stellungnahme des Restrukturierungsbeauftragten gem. § 76 Abs. 4 StaRUG über
den vorgenannten Link sowie zur Teilnahme am Erörterungs- und
Abstimmungstermin sind alle Planbetroffenen persönlich oder durch gem. § 79
Abs. 2 ZPO Vertretungsbefugte berechtigt.

7.
Soweit Sie als Planbetroffener an dem Erörterungs- und Abstimmungstermin
teilnehmen wollen, werden Sie gebeten mitzubringen:

- Ihren Personalausweis oder Reisepass,

- bei Vertretung eines Planbetroffenen zusätzlich eine entsprechende
schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift) für jeden Vertreter zum Nachweis der Vertretungsmacht und zwar
jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung
eines vereidigten Übersetzers,

- bei Vertretung einer juristischen Person bzw. rechtsfähigen
Personengesellschaft zusätzlich einen aktuellen schriftlichen
Handelsregisterauszug (nicht älter als sechs Monate; bei ausländischen
Gesellschaften ggfls. entsprechende gleichwertige Nachweise) und ggfls. eine
entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich
beglaubigter Abschrift) für jede betroffene juristische Person bzw.
rechtsfähige Personengesellschaft zum Nachweis der Vertretungsmacht und zwar
jeweils in deutscher Sprache oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung
eines vereidigten Übersetzers und

- bei Vertretung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusätzlich die
entsprechende schriftliche Vollmacht (im Original oder in öffentlich
beglaubigter Abschrift) und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis
der/des Aussteller(s) der Vollmacht und zwar jeweils in deutscher Sprache
oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung eines vereidigten Übersetzers.

Ansonsten tragen Sie das Risiko, nicht zur Teilnahme und Abstimmung am
Erörterungs- und Abstimmungstermin zugelassen zu werden.

8.
Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme am und zur Ausübung des Stimmrechts
im Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht erforderlich. Lediglich zur
Erleichterung der organisatorischen Vorbereitung werden die planbetroffenen
Gläubiger und Aktionäre jedoch gebeten, unter Vorlage der notwendigen
Unterlagen bis Freitag, den 22. November 2024, 12:00 Uhr (MEZ), über einen
Link auf der Website
https://www.varta-ag.com/de/aktuelle-anlegerinformation2024 mitzuteilen, ob
sie am Erörterungs- und Abstimmungstermin teilnehmen werden und ob sie sich
vertreten lassen. Es werden auch bei vorheriger Mitteilung der Teilnahme
keine Eintrittskarten zum Erörterungs- und Abstimmungstermin übersandt.

9.
Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan
gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der
Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter
gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird
darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der
Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft
macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden (§ 64
Abs. 2 Satz 2 StaRUG).

Ein Antrag gem. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer
unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine
gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach den §§ 26 bis 28 StaRUG
nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan
bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen
Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen -
der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige
Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der
Beschwerdeführer

* dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat und

* gegen den Plan gestimmt hat und

* mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan
wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und
dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3
StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Kontakt:
Presse und Medien:
Dirk Schmitt
Pressesprecher (interim)
PR@varta-ag.com

Investoren:
Emanuel Sican
Head of Investor Relations
IR@varta-ag.com

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